PGB: Haftungsfalle § 5 ArbSchG vermeiden!

Ergänzend zu den Maßnahmen im Bereich Resilienz, Burnout-Prävention und Stressmanagement biete ich ab sofort auch die „Psychische Gefährdungsbeurteilung (PGB) von Arbeitsplätzen“ an.

Die PGB ist seit dem 1. Januar 2014 für jedes Unternehmen – beginnend bei einem Festangestellten – verpflichtend (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Bei dem Gesetz handelt es sich – im Gegensatz zu so vielen anderen (betriebliche Altersvorsorge, etc.) – keinesfalls um einen „Papiertiger“. Arbeitsunfähigkeiten/Ausfälle in Folge von Burnout oder anderer psychischer Erkrankungen werden bei der zuständigen Gewerbeaufsicht gemeldet. Diese steht dann in der Pflicht, das „betroffene“ Unternehmen zu „besuchen“. Die Schlinge zieht sich zu.

Basisinformationen, um die Haftungsfalle § 5 Arbeitsschutzgesetz zu vermeiden, finden Sie in dem beigefügten Fachartikel.

Sie wollen Ihrer Pflicht nachkommen und dieses haftungsrechtliche und finanzielle Damokles-Schwert nachhaltig entfernen? Dann kommen Sie auf mich zu.

Herzlichst,

Ihr Dennis Danielmeyer

Fachartikel_Pflicht-zur-PGB_MRz_Sept-2015

§ 5 Arbeitsschutzgesetz

§ 6 Arbeitsschutzgesetz

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